§ 27b – Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen
(1) Der notwendige Lebensunterhalt umfasst in Einrichtungen den darin erbrachten Lebensunterhalt, normal normal in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt. normal normal normal arabic Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen entspricht dem Umfang der Regelbedarfsstufe 3 nach der Anlage zu § 28 bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und den Regelbedarfsstufen 4 bis 6 nach der Anlage zu § 28 bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, normal normal der zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels, normal normal der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b. normal normal normal arabic (2) Der weitere notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 umfasst insbesondere einen Barbetrag nach Absatz 3 sowie Bekleidung und Schuhe (Bekleidungspauschale) nach Absatz 4; § 31 Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden. (3) Der Barbetrag nach Absatz 2 steht für die Abdeckung von Bedarfen des notwendigen Lebensunterhalts nach § 27a Absatz 1 zur Verfügung, soweit diese nicht nach Absatz 1 von der stationären Einrichtung gedeckt werden. Die Höhe des Barbetrages beträgt für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28, normal normal haben diese das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen die Höhe des Barbetrages fest. normal normal normal arabic Der Barbetrag ist in der sich nach Satz 2 ergebenden Höhe an die Leistungsberechtigten zu zahlen; er ist zu vermindern, wenn und soweit dessen bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für die Leistungsberechtigten nicht möglich ist. (4) Die Höhe der Bekleidungspauschale nach Absatz 2 setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen fest. Sie ist als Geld- oder Sachleistung zu gewähren; im Falle einer Geldleistung hat die Zahlung monatlich, quartalsweise oder halbjährlich zu erfolgen.
Kurz erklärt
- Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen umfasst die Grundversorgung und zusätzliche Bedarfe, abhängig vom Alter der Leistungsberechtigten.
- Für Erwachsene (über 18 Jahre) entspricht der Lebensunterhalt der Regelbedarfsstufe 3, für Kinder und Jugendliche (unter 18 Jahre) den Stufen 4 bis 6.
- Ein zusätzlicher Barbetrag wird bereitgestellt, um Bedarfe zu decken, die nicht von der Einrichtung abgedeckt werden; dieser beträgt mindestens 27% der Regelbedarfsstufe 1 für Erwachsene.
- Die Höhe des Barbetrags für Minderjährige wird von den zuständigen Landesbehörden festgelegt.
- Eine Bekleidungspauschale wird ebenfalls von den Landesbehörden bestimmt und kann als Geld- oder Sachleistung gewährt werden.